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I. Festsetzung der Grundsteuer 2024
Für alle Steuerschuldner, für die seit dem 01.01.2021 keine Änderung in der Steuerfestsetzung eingetreten ist, und somit für das Jahr 2024 keinen schriftlichen Grundsteuerbescheid erhalten haben, wird die Grundsteuer 2024 durch öffentliche Bekanntmachung in der selben Höhe wie im Vorjahr festgesetzt. Die Festsetzung erfolgt gemäß § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes. Für die Schuldner treten mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung im amtlichen Mitteilungsblatt der Gemeinde Börtlingen die gleichen Rechtswirkungen ein, als wäre ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen.
II. Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese durch öffentliche Bekanntmachung bewirkte Steuerfestsetzung kann innerhalb eines Monats nach dieser öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden.
Der Widerspruch ist beim Bürgermeisteramt Börtlingen, Hauptstr. 54, 73104 Börtlingen einzureichen.
Der Widerspruch kann nicht damit begründet werden, dass die im Einheitswertbescheid oder im Grundsteuermessbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend seien.
Durch die Einlegung des Widerspruchs wird die Verpflichtung zur Zahlung der Grundsteuer nicht aufgehoben.
III. Auskunft
Auskünfte erhalten Sie bei der Gemeinde Börtlingen, Hauptstraße 54, Frau Leonhardt und Herr Engel, Tel. 07161 95331-14.
Börtlingen, 11. Januar 2024
Sabine Catenazzo Bürgermeisterin
aufgrund von § 25 Abs.1 Nr.2 Baugesetzbuch (BauGB) in der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S.2414) zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 10.09.2021(BGBl. I S.4147 geändert worden ist i.V.m. § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24.07.2000 (GBl.S.581), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 02.12.2020 (GBl.S.1095,1098) hat der Gemeinderat der Gemeinde Börtlingen am 10. August 2022 folgende Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht (Vorkaufssatzung) beschlossen: