Ortsrecht

Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht für das Grundstück Nr. 10 der Gemarkung Börtlingen (Gasthaus Löwen)

aufgrund von § 25 Abs.1 Nr.2 Baugesetzbuch (BauGB) in der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S.2414) zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 10.09.2021(BGBl. I S.4147 geändert worden ist i.V.m. § 4  der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24.07.2000 (GBl.S.581), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 02.12.2020 (GBl.S.1095,1098) hat der Gemeinderat der Gemeinde Börtlingen am 10. August 2022 folgende Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht (Vorkaufssatzung) beschlossen: 

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§ 1 Städtebauliche Maßnahme 

(1) Die Gemeinde strebt städtebaulich langfristig den Erhalt der Grundversorgung für Gastronomie und Kommunikation in der Ortsmitte von Börtlingen an. Der Erhalt dieser Funktion der Ortsmitte ist von großer städtebaulicher Bedeutung für die Gemeinde und wird auch im Landesförderprogramm für den ländlichen Raum unterstützt. Mit der in dieser Satzung einbezogenen Grundstücksfläche soll diese wichtige dauerhafte Nutzung sichergestellt werden. 

(2) Zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung wie aus Abs. 1 ersichtlich erlässt die Gemeinde für den Bereich gemäß der Anlage zu dieser Satzung  eine Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht.

 

§ 2 Räumlicher Geltungsbereich  

(1) Der räumliche Geltungsbereich der Vorkaufssatzung bezieht sich auf das Grundstück:

Flurstücksnummer 10 der Gemarkung Börtlingen 

zum Erhalt des Gasthauses.

(2) Maßgebend für die Begrenzung des räumlichen Geltungsbereichs dieser Satzung für das genannte Grundstück in Absatz 1 ist im Maßstab 1 zu 500 der Auszug aus dem Liegenschaftskataster vom 02.08.2022. Dieser Auszug ist als Anlage Bestandteil dieser Satzung.

  

§ 3 Besonderes Vorkaufsrecht 

(1) Im räumlichen Geltungsbereich dieser Vorkaufssatzung steht der Gemeinde Börtlingen nach § 25 Abs. 1 Nr. 2 BauGB ein Vorkaufsrecht an unbebauten und bebauten Grundstücken zu.

(2) Sofern für die Grundstücke im räumlichen Geltungsbereich dieser Vorkaufssatzung ein Allgemeines Vorkaufsrecht nach § 24 Abs. 1 BauGB besteht, findet diese Satzung keine Anwendung.

(3) Der Verkäufer eines Grundstücks oder eines Grundstücksteils hat der Gemeinde den Inhalt des Kaufvertrags unverzüglich mitzuteilen; die Mitteilung des Verkäufers wird durch die Mitteilung des Käufers ersetzt. Das Grundbuchamt darf bei Kaufverträgen den Käufer als Eigentümer in das Grundbuch nur eintragen, wenn ihm die Nichtausübung oder das Nichtbestehen des Vorkaufsrechts nachgewiesen ist.

Die Ausübung des Vorkaufsrechts richtet sich nach gesetzlichen Vorschriften des Baugesetzbuchs (BauGB).

 

§ 4 Inkrafttreten der Vorkaufssatzung 

Diese Satzung tritt nach dem Tag ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

 

§ 5 Außerkrafttreten der Vorkaufssatzung

Diese Satzung tritt außer Kraft, wenn die städtebauliche Maßnahme wirksam wird oder der Gemeinderat der Gemeinde Börtlingen verbindlich erklärt, die städtebauliche Maßnahme im räumlichen Geltungsbereich dieser Satzung nicht weiterzuverfolgen (Einstellung der städtebaulichen Maßnahme).

 

Börtlingen, den18.08.2022

 

Sabine Catenazzo

- Bürgermeisterin –

 

Anlage zu § 2 Abs. 2:

Auszug aus dem Liegenschaftskataster vom 02.08.2022 mit dem Maßstab 1 zu 500 als Bestandteil dieser Satzung

Hinweis nach § 4 Absatz 4 Gemeindeordnung Baden-Württemberg: 

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Absatz 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde Börtlingen geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. 

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